Satzung

der Ortsgemeinschaft Holzhausen a.d. Porta e.V. 

Die Satzung steht auch als PDF im Formular-Center zum Downlad bereit

 

 

 

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Ortsgemeinschaft Holzhausen a. d. Porta e.V.“.

Der Sitz des Vereins ist in Porta Westfalica. Der Verein ist im Vereinsregister unter Nr. 636 beim Amtsgericht Minden eingetragen. Das Gründungsjahr ist 1967.

 

§ 2

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3

Zweck des Vereins

Die Ortsgemeinschaft Holzhausen a.d. Porta e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zwecke des Vereins sind die Jugendförderung, Förderung der Gemeinschaft, die Heimatpflege und der Umwelt-, Landschaft- und Denkmalschutz.

Verwirklicht werden die Zwecke durch gesellschaftliche Veranstaltungen, wie z.B. das Ortsgemeinschaftsfest, Jugendfahrten und Seniorenfeiern, sowie Entwicklung, Pflege von Natur und Landschaft in besiedelten und unbesiedelten Bereichen.

Kulturgüter und Sachwerte, die für die Geschichte und Entwicklung der Menschen im heimischen Raum, insbesondere im Ortsteil Holzhausen bedeutend sind, werden gefördert und nach Möglichkeit vor dem Verfall bewahrt.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.

 

§ 4

Mittel des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 5

Vergütungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 6

Beiträge

Über die Erhebung von Beiträgen und deren Höhe entscheidet die

Mitgliederversammlung.

 

§ 7

Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft können natürliche Personen erwerben.

Personen des öffentlichen Rechts und privaten Rechts können aufgenommen werden, wenn sie gewillt sind, den Verein in seinen Zielen und Bestrebungen zu fördern und zu unterstützen.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

§ 8

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

1. Kündigung

2. Ausschluss

3. Tod

4. Liquidation

Das Mitglied hat bei Beendigung der Mitgliedschaft keine weiteren Ansprüche auf das Vereinsvermögen, eventuell bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

 

§ 9

Kündigung

Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Ende eines Geschäftsjahres zu kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und dem Vorstand mindestens zwei Monate vor Schluss des Geschäftsjahres zugehen.

 

§ 10

Ausschluss

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Zuvor ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern.

Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

§ 11

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

 

§ 12

Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassierer und dem Schriftführer.

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren jeweils auf der ersten

Mitgliederversammlung des entsprechenden Jahres gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

Die Mitgliederversammlung wählt einen Wahlleiter, dieser leitet die Wahl des Vorstandes.

Scheidet der Vorsitzende vorzeitig aus, so tritt an seine Stelle bis zur Neuwahl auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung (§17) sein Stellvertreter.

 

§ 13

Versammlungsleitung

Die Leitung in den Vorstands- und Mitgliederversammlungen führt der Vorsitzende, bei Abwesenheit sein Stellvertreter oder ein anwesendes Mitglied des Vorstandes.

 

§14

Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Vertreter, einberufen werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des

Leiters der Vorstandssitzung.

Über jede Vorstandssitzung ist ein Beschlussprotokoll zu führen.

Das Protokoll führt der Schriftführer. Bei Abwesenheit des Schriftführers erstellt ein Mitglied des Vorstandes das Protokoll.

 

§15

Zuständigkeit des Vorstandes nach BGB

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassierer. Diese führen die Geschäfte und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

 

§16

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Stimmrecht haben nur volljährige Mitglieder.

Juristische Personen werden durch vertretungsberechtigte Organmitglieder vertreten.

Jedes anwesende, stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme, unabhängig davon, ob sie sich selbst, eine oder mehrere juristische Personen vertritt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung per Brief, unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Alternativ: Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch öffentlichen Aushang im Schaukasten auf dem Gelände der Sparkasse, Vlothoer Str. 86, 32457 Porta Westfalica, unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Anträge von Mitgliedern müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen.

Die Mitgliederversammlung ist innerhalb der ersten fünf Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres abzuhalten.

Die Mitgliederversammlung behandelt folgende Punkte:

• Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes

• Entgegennahme des Kassenberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr

• Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes

• Entlastung des Vorstandes durch Antrag eines Kassenprüfers

• Wahl von Vorstandsmitgliedern im Wahlrhythmus

• Wahl der Kassenprüfer

• Vorstellung des Haushaltsplanes

• Festlegung von Handlungsgrundsätzen

Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf u.a. folgende Punkte behandeln:

• Festsetzung der Mitgliederbeiträge

• Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

§17

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn:

• mindestens 10 v. H. der Mitglieder dies in einer von ihnen unterschriebenen

Eingabe unter Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen.

• ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheidet, um dieses, bis zum Ablauf der Wahlzeit der übrigen Vorstandsmitglieder, neu zu wählen.

 

§18

Beschlussfassung der Mitgliederversammlungen

Für die aufgrund dieser Satzung zu fassenden Beschlüsse genügt Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht.

Auf Antrag mindestens eines Mitglieds werden geheime Abstimmungen/Wahlen in schriftlicher Form durchgeführt.

Satzungsänderungen des Vereins müssen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben, die Vertretung durch Bevollmächtigte ist ausgeschlossen.

 

§ 19

Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.

Vor Durchführung der Mitgliederversammlung ist die Kasse von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Das Ergebnis wird durch einen Kassenprüfer vorgetragen.

Der dienstälteste Kassenprüfer scheidet nach Antrag auf Entlastung des Vorstandes aus.

Die Mitgliederversammlung wählt einen Nachfolger.

Der Kassenprüfer darf nicht Mitglied des Vorstandes der Ortsgemeinschaft Holzhausen sein.

 

§ 20

Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Porta Westfalica, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Ortsteil Holzhausen der Stadt Porta Westfalica zu verwenden hat und zwar zur Förderung von Bildung und Erziehung der Jugend, sowie zur Seniorenpflege.

Der Verein kann nur durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

§ 21

Inkrafttreten von Satzungsänderungen

Satzungsänderungen treten nach Eintrag im Vereinsregister in Kraft.