Satzung
der Ortsgemeinschaft Holzhausen a.d. Porta e.V.
Die Satzung steht auch als PDF im Formular-Center zum Downlad bereit
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Ortsgemeinschaft Holzhausen a. d. Porta e.V.“.
Der Sitz des Vereins ist in Porta Westfalica. Der Verein ist im Vereinsregister
unter VR 40636 beim Amtsgericht Bad Oeynhausen, vorher Minden eingetragen.
Das Gründungsjahr ist 1967.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Die Ortsgemeinschaft Holzhausen a.d. Porta e.V. verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zwecke des Vereins sind die Förderung der Kultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie des traditionellen Brauchtums,
die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung,
die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
die Förderung der Jugend- und Altenhilfe.
Verwirklicht werden die Zwecke unter anderem durch gesellschaftliche Veranstaltungen (zum Beispiel das Ortsgemeinschaftsfest, Jugendfahrten, Seniorentreffen) sowie die Pflege der Natur und Landschaft. Maßnahmen in den anderen Förderbereichen werden finanziell und ideell unterstützt.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mittel des Vereins
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5 Vergütungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Beiträge
Über die Erhebung von Beiträgen und deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 7 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft können natürliche Personen erwerben.
Personen des öffentlichen Rechts und privaten Rechts können aufgenommen werden, wenn sie gewillt sind, den Verein in seinen Zielen und Bestrebungen zu fördern und zu unterstützen. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
1. Kündigung
2. Ausschluss
3. Tod
4. Liquidation
Das Mitglied hat bei Beendigung der Mitgliedschaft keine weiteren Ansprüche auf das Vereinsvermögen, eventuell bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 9 Kündigung
Jedes Mitglied hat das Recht, seine/ihre Mitgliedschaft zum Ende eines Geschäftsjahres zu kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und dem Vorstand mindestens zwei Monate vor Schluss des Geschäftsjahres zugehen.
§ 10 Ausschluss
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem/der Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 11 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 12 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/ihrem Stellvertreter, dem/der Kassierer/in und dem/der Schriftführer/in.
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren jeweils auf der ersten Mitgliederversammlung des entsprechenden Jahres gewählt. Nur Vereinsmitglieder können in den Vorstand gewählt werden. Die Wiederwahl ist zulässig.
Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Wahlleiter/in, diese/r leitet die Wahl des Vorstandes.
Scheidet die/der Vorsitzende vorzeitig aus, so tritt an ihre/seine Stelle bis zur Neuwahl auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung (§ 18) sein/e Stellvertreter/in.
§ 13 Die Beratung und Beschlussfassung der Gremien
Die Beratung und Beschlussfassung der Gremien können in persönlichen Zusammenkünften oder unter Nutzung von Mitteln der Telekommunikation wie Telefon- oder Videokonferenz stattfinden. Beschlüsse können auch in Textform, insbesondere per E-Mail gefasst werden. Über die Form der Beratung oder Beschlussfassung entscheidet der/die Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Form der persönlichen
Zusammenkunft hat stattzufinden, wenn ein Drittel des jeweiligen Gremiums dies in Textform fordert. Die Ladung hat in Textform, wozu auch E--Mail gehört, zu erfolgen.
Die Versendung von Mitteilungen für Gremienmitglieder an die letzte bekannte Anschrift oder die letzte Kommunikationsadresse genügt. Zur Einhaltung von Fristen ist der Tag des Versandes maßgeblich.
§14 Versammlungsleitung
Die Leitung in den Vorstands- und Mitgliederversammlungen führt die/der Vorsitzende, bei Abwesenheit sein/e Stellvertreter/in oder ein anwesendes Mitglied des Vorstandes.
§ 15 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von einer/einem Vertreter/in, einberufen werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter die/der 1. oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Leiters/in der Vorstandssitzung.
Über jede Vorstandssitzung ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
Das Protokoll führt der Schriftführer. Bei Abwesenheit der/des Schriftführers/in erstellt ein Mitglied des Vorstandes das Protokoll.
§ 16 Zuständigkeit des Vorstandes nach BGB
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden, seiner/seinem Stellvertreter/in und der/dem Kassierer/in. Diese führen die Geschäfte und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
§ 17 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Stimmrecht haben nur volljährige Mitglieder.
Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben, die Vertretung durch Bevollmächtigte ist ausgeschlossen.
Juristische Personen werden durch vertretungsberechtigte Organmitglieder vertreten.
Jedes anwesende, stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme, unabhängig davon,
ob sie sich selbst, eine oder mehrere juristische Personen vertritt.
Stimmenthaltungen werden nicht als Stimmen gezählt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen in Textform, wozu auch E-Mail gehört, unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Anträge von Mitgliedern müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen.
Die Mitgliederversammlung ist innerhalb des Geschäftsjahres abzuhalten.
Die Mitgliederversammlung behandelt mindestens folgende Punkte:
Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf u.a. folgende Punkte behandeln:
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das
von der/von dem Vorsitzenden und Schriftführer/in zu unterschreiben ist.
§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn:
§ 19 Beschlussfassung der Mitgliederversammlungen
Für die aufgrund dieser Satzung zu fassenden Beschlüsse genügt Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht.
Auf Antrag mindestens eines Mitglieds werden geheime Abstimmungen/Wahlen in schriftlicher Form durchgeführt.
Satzungsänderungen des Vereins müssen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 20 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer/innen werden für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
Vor Durchführung der Mitgliederversammlung ist die Kasse von zwei Kassenprüfern/innen zu prüfen. Das Ergebnis wird durch eine/n Kassenprüfer/in vorgetragen.
Die/der dienstälteste Kassenprüfer/in scheidet nach Antrag auf Entlastung des Vorstandes aus. Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Nachfolger/in.
Die/der Kassenprüfer/in darf nicht Mitglied des Vorstandes der Ortsgemeinschaft Holzhausen sein.
§ 21 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Porta Westfalica, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Ortsteil Holzhausen der Stadt Porta Westfalica zu verwenden hat und zwar zur Förderung von Bildung und Erziehung der Jugend, sowie zur Seniorenpflege.
Der Verein kann nur durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 22 Inkrafttreten von Satzungsänderungen
Satzungsänderungen treten nach Eintrag im Vereinsregister in Kraft.
Porta Westfalica, 19.11.2021
STARK FÜR HOLZHAUSEN